Öffentliche
BekanntmachungSchlussfeststellung im
vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Heinkenborstel, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976
(BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), wird die vereinfachte
Flurbereinigung Heinkenborstel, Kreis
Rendsburg-Eckernförde, mit folgender Feststellung
abgeschlossen:
I. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan
ist bewirkt.
II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu,
die im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
hätten berücksichtigt werden müssen.
III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind
abgeschlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren
Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft
ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gründe:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das
Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der
Flurbereinigung berichtigt. Die Unterlagen zur
Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind der
Katasterbehörde übergeben worden.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde
ordnungsgemäß abgeschlossen.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren ist
daher gemäß § 149 FlurbG durch die
Schlussfeststellung abzuschließen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung ist gemäß § 141 FlurbG
als Voraussetzung der Klage der Widerspruch
zulässig, der auch vom Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft erhoben werden kann, und über
den das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in
Kiel als obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Amt für ländliche Räume Kiel, Sophienblatt 50a in
24114 Kiel, innerhalb von einem Monat nach erfolgter
öffentlicher Bekanntmachung - gerechnet vom ersten
Tag der öffentlichen
Bekanntmachung an - bzw. nach Bekanntgabe -
gerechnet vom Tag der Bekanntgabe an - einzulegen.
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung
des Widerspruchs beim Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des
Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106
Kiel, gewahrt.
Kiel, den 20. Oktober 2008
Amt für ländliche Räume Kiel
-als Flurbereinigungsbehörde-
(L.S.)
gez. Brodtmann
Az.: 305/5435.01/RE 64
Ausgefertigt:
Kiel, den 10. November 2008
gez. Horns
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